Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Käufern oder Abnehmern (nachfolgend gemeinsam “Käufer” genannt),
auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Der
Einbeziehung von allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Käufer auf
eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehrund/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht
ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde
schriftlich zugestimmt.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich
2. Preis, Zahlungsbedingungen
2..1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche
Erhöhung oder Verminderung bestimmter Kostenfaktoren, wie
insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so
sind wir sowohl im Falle einer Preissteigerung als auch einer Preissenkung berechtigt und verpflichtet, den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anzupassen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, soweit eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht
nur unwesentlich übersteigt.
2.2 Zahlungen haben bis zum 15. des der Lieferung ab Werk folgenden Monats bei uns ohne Abzug eingehend zu erfolgen. Bei
Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des
Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 288
Abs. 2 BGB, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank.
2.3 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Forderungen aufrechnen, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zurückbehaltungsrechte
stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
2.4 Soweit infolge nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände,
aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung
ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt,
ihn – unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel – fällig
zu stellen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet
dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware
wegzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom
Vertrag.
In den zuvor genannten Fällen können wir die Einzugsermächtigung
nach Nummer 7.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer
durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Käufer keine ausreichende Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
2.5 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
2.6 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben
unberührt
3. Maße, Gewichte, Güten
3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN EN oder dann zulässig, wenn dies geltende
Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen
Vereinbarung.
3.2 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.
4. Versendung und Gefahrübergang
4.1 Transportweg und Transportmittel, sowie die Bestimmung des
Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung
uns überlassen.
4.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem
Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir
berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Waren nach
billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für
geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben
unberührt.
4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht
die Gefahr auf den Käufer über.
4.5 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in
der jeweils neusten gültigen Fassung.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.7 Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware
unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung
rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers.
5.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder
Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder
ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä.
– nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten –
unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen
hinauszuschieben, wenn dies unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar ist.
5.3 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden
nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit
Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den
Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns
oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach
den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhe, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in
der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien,
verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine
angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme
wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu
vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem
Falle auch Streiks oder Aussperrungen.
Die Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus
Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Käufer
uns gegenüber in Verzug ist. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer
nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Nichteinhaltung des
Liefertermins zu vertreten haben. Das gleiche gilt, wenn uns die
Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich
wird.
Wir verpflichten uns, den Käufer von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.
5.5 Ein dem Käufer oder uns nach Nummer 5.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten
Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer
jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag
berechtigt.
5.6 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Bestimmungen zum Lieferverzug.
6. Mängel der Ware, Gewährleistung
6.1 Wir stehen nicht für Sachmängel ein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware unerheblich mindern.
6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere
für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
6.3 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei
sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
6.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten
Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
6.5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer
Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
6.6 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß
innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen
nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der
Käufer Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder
die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere
Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausge-schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach
unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei
denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
6.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen
nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen
getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Nummer 6.6 letzter
Satz entsprechend.
6.8 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B.
sog. II-a-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen
Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine
Gewährleistungsrechte zu.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch
derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der
Nummer 7.1.
7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 7.1.
7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass
er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und
dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den
Nummern 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von
Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen
in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im
Sinne der Nummer 7.1.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen
Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der
Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
gemäß Nummer 7.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Soweit der Käufer die Einziehung vornimmt, hat
diese auf ein von den sonstigen Geschäftskonten separiertes Bankkonto zu erfolgen, das treuhänderisch für uns geführt wird. Der
Käufer hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu
treffen, damit die Zahlung des Dritten nicht auf ein anderes Konto
erfolgt. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Einrichtung
eines treuhänderisch gebundenen Kontos für die von ihm eingezogenen Fremdgelder nachzuweisen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Käufer ist
verpflichtet, vereinnahmte Beträge aus den abgetretenen Forderungen an uns abzuführen. Wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Nummer 2.4 genannten Fällen oder wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nicht nachkommt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns
alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist in diesem
Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung an uns mitzuteilen.
7.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall
befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Käufer auch
nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
7.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch
Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
7.11 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer
gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist
zur Herausgabe verpflichtet.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie
nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt sind,
auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei vorsätzlichem oder
grob fahrlässigen Verhalten sowie bei Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) sowie dann nicht, wenn wir
die Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder für deren Haltbarkeit übernommen haben. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf
die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei
Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder
Gesundheit oder an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir
nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
Werden bei der Anfertigung der Ware nach Analysen, Mustern oder
sonstigen Angaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, so
stellt der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen aus der Benutzung
solcher Schutzrechte sowie Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei. Wir sind nicht berechtigt, – ohne Zustimmung des Käufers –
irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen
9. Haftung für Lohnarbeiten
Im Falle einer Beschädigung oder sonstigen abträglichen Veränderung des Materials während der Bearbeitung durch uns oder während der Lagerung bei uns oder bei Ent- und Beladung sowie Transport in unserer Firma haften wir höchstens bis zur Höhe des vom
Auftraggeber für die Bearbeitung des beschädigten Materials geschuldeten Lohnes, es sei denn, die Beschädigung oder abträgliche
Veränderung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auf die
Haftungsbegrenzung findet Nummer 8 im Übrigen entsprechende
Anwendung.
10. Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Hagen/Westfalen. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.